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BGH zum Nebenkostenpunkt Kabelanschluss

Derzeit müssen viele Mieter die Kosten für einen bereits vorhandenen Kabelanschluss tragen. Ein neues Gesetz verbietet diese Praxis erst ab 2024. Der BGH hat dies bestätigt.

Hierzu berichtet u.a. zdf.de: Betriebskostenabrechnungen - für viele Mieter ein Reizthema. Oft ist schwer nachzuvollziehen, wofür man eigentlich im Einzelnen zahlen muss. Ein Kostenpunkt ist bei vielen das Entgelt für die Nutzung des Kabelanschlusses. Denn in den meisten deutschen Mietverträgen findet sich eine Bestimmung, die besagt, dass der Mieter den vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss kostenpflichtig nutzen muss.

Nebenkostenprivileg des Vermieters

Der Vermieter hat dabei einen Sammelvertrag mit dem Telekommunikationsanbieter und legt die Kosten aus diesem Vertrag auf die Mieter um. Das bedeutet, dass der einzelne Mieter sich nicht frei den Anbieter für Fernsehen, Internet und Festnetz aussuchen kann. Er muss die Kosten selbst dann bezahlen, wenn er den Anschluss gar nicht benutzen will. Man spricht vom sogenannten Nebenkostenprivileg des Vermieters.

Was ist in Zukunft anders?

Der deutsche Gesetzgeber hat im Frühjahr 2021 entschieden: In Zukunft darf der Vermieter das nicht mehr. Bundestag und Bundesrat haben eine Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen, die bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft tritt.

Die Mieter dürfen künftig frei darüber entscheiden, ob sie den vorhandenen Kabelanschluss des Vermieters nutzen möchten. Inka-Marie Storm von Haus & Grund schätzte deshalb die Bedeutung des Urteils bereits im Vorfeld als weniger gravierend ein: "Eigentlich ist das Thema durch die bereits erfolgte Gesetzesänderung für die Zukunft schon geklärt."

Übergangsregelung bis 2024

Es gibt in dem neuen Gesetz allerdings eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2024: Bis dahin soll das Nebenkostenprivileg weiterhin zulässig sein. Dies gilt sowohl für Altverträge als auch für fast alle ab Dezember 2021 geschlossenen Verträge.

Deswegen ändert sich für die allermeisten Mieter durch das Gesetz die nächsten zweieinhalb Jahre erst einmal nichts.

Streit um Vertragsklausel zum Kabelanschluss

Der Bundesgerichtshof urteilte: Auch vor Ende der Übergangsregelung ändert sich nichts. Daher bleibt die Lage für Mieter bis 2024 so, wie sie ist.

Jahrelang gab es einen Rechtsstreit, bei dem die Wettbewerbszentrale gegen die bisher gängige Vertragsklausel zum Kabelanschluss vorging. Sie klagte gegen die Wohnungsgesellschaft Vivawest aus Gelsenkirchen, die über 100.000 Wohnungen hat.

Laut Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund war das Verfahren trotz der Gesetzesänderung ein großes Thema, da es in der Übergangszeit von 2021 bis 2024 um bares Geld für die Mieter ginge.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Mitte November 2021 verkündete der Bundesgerichtshof als letzte Instanz sein Urteil: Die Regelungen aus dem Telekommunikationsgesetz zur Vertragslaufzeit sind aktuell nicht zwischen Mietern und Vermietern anwendbar. Dies ergebe sich unter anderem aus der Einführung des neuen Gesetzes. Die Mieter müssen also auch in der Übergangszeit weiterhin zahlen.

Diese Entscheidung war zu erwarten: Bereits in den ersten beiden Instanzen verlor die Klägerin. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof im Juli hatten die Richter Zweifel daran erkennen lassen, ob das Telekommunikationsgesetz in seiner bisherigen Fassung im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter anwendbar sei. Nach dem heutigen Urteil heißt es für die Mieter nun: Warten auf 2024.

Quelle: www.zdf.de

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